Leistungen

Kurzübersicht Pflegeleistungen

  • Grundpflege
  • Behandlungspflege
  • Verhinderungspflege
  • Hauswirtschaftliche Versorgung
  • Betreuungsleistungen § 45

Oft steht man, ob als Pflegebedürftiger selbst oder als pflegender Angehöriger,
in einer alters- oder krankheitsbedingten Lebensphase vor der Entscheidung,
über die grundpflegerische oder auch manchmal medizinische Versorgung für
sich oder seine Lieben nachzudenken.

Gerade während eines Krankenhausaufenthaltes fragt man sich häufig:
Geht das noch zu Hause? Schaffe ich oder wir das? Wer zahlt das alles?
Oder wo muss ich was beantragen? Fragen über Fragen!

Wir helfen und unterstützen Sie gerne.

Vorteile für Ihre Angehörigen und Sie:

  • Erstbesuch und -gespräch zum Kennenlernen sowie Abklärung des Pflegeumfanges bei Ihnen Zuhause, in unserem Büro oder im Krankenhaus.

  • Unterstützung bei der Beantragung eines Pflegegrades (Kostenträger Pflegekasse). Wir begleiten die Begutachtungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) und sind bei anstehenden Höherstufungen für Sie da.

  • Hilfestellung bei der Ausstellung von Verordnungen der häuslichen Krankenpflege, zur medizinischen Versorgung durch Ihren Hausarzt (Kostenträger Krankenkasse).

  • Beratung und Hilfe bei Beantragung von Kostenübernahme durch Behörden oder Ämter.

  • Individuelle Pflege unserer Kunden nach neuesten pflegewissenschaft-lichen Erkenntnissen und Standards, in ihrer gewohnten und vertrauten Umgebung. Auf Wunsch täglich oder mehrmals wöchentlich, bis hin zur
    "Rund-um-die-Uhr-Versorgung".

  • Entlastung für Sie und das gute Gefühl, dass der Angehörige bestens
    versorgt ist.

  • 24-Stunden-Erreichbarkeit, 7 Tage die Woche und 365 Tage im Jahr.

  • Pflegerische Betreuung der Kunden nur durch ausgebildetes Fachpersonal.

  • Enge Zusammenarbeit mit Haus- und Fachärzten, Krankenkasse und medizinischen und anderen Dienstleistern, ist für uns selbstverständlich.

Leistungsübersicht

Dies sind von Ihrem behandelnden Arzt / Hausarzt verordnete medizinische Tätigkeiten (Krankenkassenleistungen nach SGB V), die von unseren Pflegekräften durchgeführt werden, wie z.B.:

  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
    oder Wickeln der Beine mit Kompressionsbinden
  • Medikamentengabe oder Herrichten von Medikamenten
  • Injektionen wie Insulin, Heparin oder andere Medikamente
  • Wundversorgung
  • Gabe von Augentropfen / Augensalben
  • medizinische Einreibungen
  • Inhalationen
  • Blutdruckmessung / Blutzuckermessung

Im Rahmen der Pflegeversicherung werden Leistungen, die der gewünschten Unterstützung bei der pflegerischen Versorgung eines Pflegebedürftigen entsprechen, von unseren qualifizierten Pflegekräften erbracht, wie z.B:

  • Hilfe bei der Grundpflege z.B. Unterstützung bei der Körperpflege, Toilettengängen, Mobilisation.

  • Hilfe bei der Ernährung z.B. Zubereitung von Mahlzeiten, Darreichung von Mahlzeiten und Getränken, Versorgung mit Sondennahrung.

  • Hauswirtschaftliche Versorgung z.B. Wäsche waschen, Einkaufen, Reinigen der Wohnung.

  • Begleitung zum Arzt, zu Behörden oder anderen Terminen, bei denen Ihre persönliche Anwesenheit notwendig ist.

  • Qualitätssicherungseinsätze (§ 37.3; SGB XI), wenn Sie Geldleistungen von der Pflegeversicherung erhalten.

  • Verhinderungspflege bei vorhandener Pflegegrad seit min. 6 Monaten.

  • Zusätzliche Betreuungsleistungen nach §45b SGB XI , bei Pflegebedürftigen mit Einschränkung der Alltagskompetenz z.B. bei Demenz.

  • Kostenlose individuelle Schulung und Beratung von Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad zu Hause selbständig oder zum Pflegedienst ergänzend versorgen.

Ihr Vorteil:

Diese Leistungen können von uns als Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse, bei entsprechender Kombinations- oder Sachleistung, bis zu dem für den jeweilig vorhandenen Pflegegrad festgelegten Geldbetrag abgerechnet werden!

Beratungseinsätze und Schulungen von Pflegepersonen sind für Sie als Pflegebedürftiger oder als Pflegeperson sogar kostenlos und können von uns ebenfalls direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

Stundenweise Verhinderungspflege gem. § 39 SGB XI:

Zur Entlastung und bei Verhinderung der Pflegeperson ist es möglich, zusätzlich zum monatlichen Pflegebudget der Pflegegrade, egal ob Pflegegeld oder Pflegeleistungen eines Pflegedienstes in Anspruch genommen werden, die stundenweise Verhinderungspflege eines Pflegedienstes zu nutzen.

Die Summe, die für stundenweise Verhinderungspflege bei Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade eins, zwei und drei zur Verfügung steht, beträgt 1.550 Euro im Kalenderjahr.

Voraussetzung:

  • Die Pflegebedürftigkeit besteht seit mindestens 6 Monaten

  • Die Pflegeperson, die die Pflege normalerweise übernimmt, ist verhindert (z.B. wegen Urlaub, Entspannung, Terminen, Erholung, Erkrankung, Arztbesuch, Krankenhaus etc.)

In diesem Fall werden die Aufwendungen bis zu einer Summe von 1.550 Euro im Kalenderjahr für stundenweise Verhinderungspflege zusätzlich zum Pflegegeld von der Pflegekasse übernommen und die direkte Abrechnung des Pflegedienstes mit der Pflegekasse bis zu dieser Maximalsumme ist auf Antrag möglich.

Die Leistungen, die bei der stundenweisen Verhinderungspflege erfolgen sollen, können Pflegebedürftiger und Pflegedienst frei vereinbaren.

Bei Inanspruchnahme der stundenweisen Verhinderungspflege durch eine Pflegekraft unseres Pflegedienstes, stehen so für die Pflegeperson monatlich ca. 5 Stunden zusätzliche Entlastung zur Verfügung!
Die Möglichkeit, sich als Pflegeperson durch die stundenweise Verhinderungspflege eine zusätzliche Auszeit verschaffen zu können, ist eine Leistung, die im anstrengenden Pflegealltag häufiger genutzt werden sollte.

Zusätzliche Betreuungsleistungen bzw. erweiterte Betreuungsleistungen
gemäß § 45b SGB XI. Leistungen für Pflegeversicherte mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf

Seit dem 01.07.2008 haben Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz unabhängig von dem Pflegegrad einen Leistungsanspruch von 1.200 Euro Grundbetrag bzw. 2.400 Euro erhöhtem Betrag pro Jahr zusätzlich zu den pflegegradabhängigen Leistungen der Pflegeversicherung.
Bis zu diesen Höchstsummen werden Leistungen, die bei einem zugelassenen Pflegedienst eingekauft wurden, erstattet.

Unsere Leistungen:

Im Rahmen der zusätzlichen Betreuungsleistungen oder erweiterten Betreuungsleistungen gemäß § 45b SGB XI sind folgende Leistungen erstattungsfähig bzw. abrechenbar:

  • Beaufsichtigung von Pflegebedürftigen, um Angehörigen und Pflegepersonen eine "sichere" Auszeit zu ermöglichen.

  • Unterstützung bei sinnvoller Beschäftigung, wie z.B. gemeinsames Lesen, Gesellschaftsspiele, gemeinsames Betrachten von Fotos, gemeinsames Kochen oder Backen etc.

  • Mobilisation in Begleitung, wie z.B. Spazierengehen, Gehübungen mit Rollator oder anderen Gehhilfen, Bewegungsübungen (jedoch nicht als Ersatz für Physiotherapie!)

  • Begleitung bei Unternehmungen zu Fuss, wie z.B. Arztbesuch, Behördenbesuch, Einkäufe und Apothekengang

Alle diese Leistungen können stundenweise nach individueller Notwendigkeit mit uns vereinbart werden.

Leistungen die grundpflegerische Hilfestellungen (Duschen, Baden, Inkontinenzversorgung, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme etc.) beinhalten, sind im Zusammenhang mit den Zusätzlichen Betreuungsleistungen gemäß § 45b SGB XI nicht abrechenbar!

Anspruchsvoraussetzung ist jedoch ein erheblicher allgemeiner Betreuungsaufwand, der analog des Kriterienkataloges der Begutachtungsrichtlinie des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MdK) ermittelt wird.

Folgende Bereiche werden überprüft:

Orientierun,; Antrieb / Beschäftigung, Stimmung, Tag- / Nachtrhythmus, Wahrnehmung und Denken, Kommunikation und Sprache, Situatives Anpassen, Soziale Bereiche des Lebens wahrnehmen.

Wird bei einem oder mehreren dieser Bereiche eine Auffälligkeit ermittelt, die auf eine demenzbedingte Störung, geistige Behinderung oder psychische Erkrankung hinweisen, besteht ein regelmäßiger und dauerhafter Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf (voraussichtlich für mindestens 6 Monate).

Daher wird nach Beantragung dieser Leistungen eine genauere Begutachtung durch den MdK veranlasst.

Diese orientiert sich verbindlich an den folgenden 13 Punkten:

  1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenzen).

  2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen.

  3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen / potenziell gefährdenden Substanzen.

  4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation.

  5. Im situativen Kontext inadäquates Verhalten.

  6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen.

  7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung.

  8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben.

  9. Störung des Tag- / Nachtrhythmus.

  10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren.

  11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen.

  12. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliertes emotionales Verhalten.

  13. Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.

 

Werden zwei dieser Punkte (1-13) bejaht und ist davon mindestens einer aus den Bereichen 1 - 9, sind die Anspruchsvoraussetzung für den Grundbetrag von 1.200 Euro pro Jahr erfüllt.
Werden jedoch zusätzlich mindestens ein weiterer Punkt aus den Bereichen 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 bejaht, besteht der Anspruch auf den erhöhten Betrag von 2.400 Euro pro Jahr.

Die Inhalte der so genannten zusätzlichen Betreuungsleistungen und die Preise können frei zwischen Pflegedienst und Patientin / Patient ausgehandelt werden.
Aber Achtung: hauswirtschaftliche Leistungen und Grundpflegeleistungen sind nicht erstattungsfähig!
Denkbar sind folgende Leistungen: Begleitung z. B. bei Spaziergängen, Beaufsichtigung oder Beschäftigung, Vorlesen, gemeinsame Spiele, gemeinsames Musizieren usw.

Nachdem Ihrem Antrag stattgegeben wurde, reichen Sie die Privat-Rechnungen des Pflegedienstes über die zusätzlichen Betreuungsleistungen zur Erstattung bei Ihrer Pflegekasse ein oder Sie unterzeichnen eine Abtretungserklärung und der Pflegedienst rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.

Anspruchsberechtigt sind auch Betreuungsbedürftige, die (noch) nicht die Kriterien zur Einstufung in die Pflegeversicherung erfüllen.

Nicht genutzte Gelder aus dem Etat der zusätzlichen Betreuungsleistungen können in das Folgejahr übertragen werden und stehen bis zum 30. Juni des Folgejahres zusätzlich zur Verfügung.

  • Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung, sowie die komplette Abwicklung rund um die Pflege und die medizinische Versorgung.

  • Hilfe bei der Antragsstellung und ggf. Klärung der Kostenübernahme durch die Kostenträger (Krankenkasse / Pflegekasse / Sozialamt).

  • Hilfe bei der Beschaffung von Pflegehilfsmitteln wie Pflegebett, Rollator, Hausnotruf-System etc.

  • Unterstützung bei der Organisation von mobiler Fußpflege, mobilem Frisör oder Essensdiensten.

  • Enge Zusammenarbeit mit Ihrem behandelnen Arzt / Hausarzt.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die zur direkten Abrechnung mit dem Patienten führen:

  • Ihr Hausarzt hat Ihnen Behandlungspflege gemäß SGB V verordnet und Ihre Krankenkasse lehnt eine Kostenübernahme ab:
    Nehmen Sie ab dem Zeitpunkt der Ablehnung weiterhin Pflegedienstleistungen in Anspruch, werden diese Leistungen privat in Rechnung gestellt.

  • Sie nehmen Pflegeversicherungsleistungen in Anspruch, die Ihr monatliches Sachleistungsbudget übersteigen.:
    Gemäß Ihres Pflegegrades wird direkt mit Ihrer Pflegekasse abgerechnet. Alle darüber hinaus in Anspruch genommenen Leistungen werden privat in Rechnung gestellt.

  • Sie sind privat versichert:
    Wir rechnen direkt mit Ihnen ab und Sie reichen unsere Rechnungen wie gewohnt bei Ihrer privaten Krankenversicherung ein.

  • Sie wünschen zusätzliche Leistungen, die nicht im Leistungskatalog der Pflegekassen oder Krankenkassen enthalten sind oder nicht genehmigt wurden.

Ich hab kein Geld und nun?

Sollten Sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen Ihre pflegerische Versorgung sicherzustellen, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Kostenübernahme durch das Sozialamt.

Wir stehen in engem Kontakt zu den zuständigen Sozialämtern und unterstützen Sie gerne bei der Kontaktherstellung und Beantragung.

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