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Pflege-Ratgeber

Auf dieser Seite haben wir Ihnen eine kurze Übersicht zu den
wichtigsten Pflegebegriffen zusammengestellt.


Im persönlichen Gespräch informieren und beraten wir Sie gerne ausführlich
darüber, u.a. welche Leistungen Ihnen zustehen und wie Sie Ihren Leistungs-
anspruch bei Krankenkassen, Pflegekassen, Sozial- oder Versorgungsämtern durchsetzen!

Ambulante Pflege

Ambulante Pflege ist eine Hilfe, die Sie bei Ihnen zu Hause erhalten, wie zum Beispiel Pflege bei Krankheit oder Unterstützung bei der Körperpflege, Ernährung und Versorgung. Die Finanzierung dieser Hilfe hängt von Ihrer Pflegebedürftigkeit ab, die bei einer Begutachtung festgestellt wird (gemäß Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit §18 SGB XI). Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre Pflegekasse oder lassen Sie sich hierzu von uns beraten. Je nach Umfang der festgestellten Pflegebedürftigkeit haben Sie bei der ambulanten Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung und wählen zwischen Geldleistung, Sachleistung oder einer Kombinationsleistung aus beiden (gesetzliche Grundlage: Pflegesachleistung §36 SGB XI).

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Behandlungspflege


Im Krankheitsfall, nach einem Unfall oder zur Verkürzung oder Vermeidung eines Krankenhausaufenthaltes
können die notwendigen medizinischen Verrichtungen der Krankenpflege bei Ihnen zu Hause von einem Pflegedienst durchgeführt werden, beispielsweise Unterstützung bei der Medikamentengabe oder Wundversorgung, bei Blutzuckerkontrollen, der Pflege von Kathetern oder dem Verabreichen von Injektionen. Diese Leistungen müssen vom Arzt verordnet werden. Ihr Pflegedienst beantragt für Sie die Übernahme der Kosten bei Ihrer Krankenkasse. Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf diese Leistung (gesetzliche Grundlage: §37 Abs. 1 und 2 der Sozialgesetzbuch V Gesetzliche Krankenversicherung).

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Grundpflege


Sie erhalten zu Hause Hilfe bei Ihren alltäglichen Verrichtungen, wie z.B. Körperpflege, Bewegung, Hilfe bei der Ernährung durch Pflegekräfte eines Pflegedienstes. Diese Hilfe erhalten Sie, wenn in einer Begutachtung (MDK) festgestellt wurde, dass Sie pflegebedürftig sind.
Zur Begutachtung Ihrer Pflegebedürftigkeit wenden Sie sich bitte ebenfalls an Ihren Arzt oder Ihre Pflegekasse (gesetzliche Grundlage: Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit §18 SGB XI). Der Pflegedienst berät Sie zu dem möglichen Umfang der Hilfe und rechnet die Kosten für die Pflegeeinsätze (bezeichnet in Leistungskomplexe) direkt mit Ihrer Pflegeversicherung ab (gesetzliche Grundlage: Pflegesachleistung §36 SGB XI).

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Hilfe zur Pflege


ist eine Form der Sozialhilfe für den Fall, dass die von Ihnen zustehenden Pflegeleistungen nicht vollständig aus Mitteln der Pflegeversicherung bezahlt werden können:

  • Beispielsweise wenn die Ihnen zustehende Sachleistung der Pflegeversicherung bereits voll ausgeschöpft ist und weiterer Pflegebedarf besteht

    oder

  • Ihr täglicher Pflegebedarf bzw. die Dauer der benötigten Pflege unterhalb des Pflegegrades liegt.

Hilfe zur Pflege (gesetzliche Grundlage: §61-66 SGB XII) wird ausschließlich Einkommens- und Vermögensabhängig gewährt. Die Beantragung erfolgt beim Sozialamt. Wir beraten Sie gerne.

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MDK


steht als Abkürzung für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und ist der neutrale Beratungs- und Begut-achtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für medizinische, zahnmedizinische und pflegerische Angelegenheiten.
Die Pflegekassen haben durch den Medizinischen Dienst der Kranken-versicherung prüfen zu lassen, ob bei Ihnen die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Mit medizinischen und pflegerischen Sachverstand stellt der MDK sicher, dass Sie neutral und nach gleichen Kriterien beurteilt werden, wenn es um die Einschätzung Ihres Pflegebedarfs geht oder die Arbeit Ihres Pflegedienstes geprüft und bewertet wird (gesetzliche Grundlage: §18 SGB XI Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit).

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Palliativpflege


leitet sich ab von Pallium (Mantel) und meint eine Behandlung, die die Linderung von Schmerzen und Symptomen zum Ziel hat, im Gegensatz zur kurativen (heilenden) oder prophylaktischen (vorbeugenden) Behandlung. Palliativpflege bessert auf diese Weise die Lebensqualität chronisch kranker Schmerzpatienten und begleitet sterbenskranke Menschen in ihrer letzten Lebensphase als Teil der Hospizbetreuung.

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Patientenverfügung


Hierbei können Sie im Voraus Anweisungen erteilen, wie Sie nach Ihrem Willen ärztlich behandelt werden sollen, für den Fall, wenn Sie nicht in der Lage sind, das selbst zu entscheiden. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht verfügen Sie bei der Patientenverfügung nicht wer in Ihrem Sinne handeln soll, sondern was geschehen soll. Betreuungsvereine beraten Sie gerne kostenlos ausführlich zu dem Thema Patientenverfügung.

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Pflegehilfsmittel / Hilfsmittel


Ihre Pflegekasse oder Ihre Krankenkasse versorgt Sie mit Hilfsmitteln oder technischen Produkten, die Ihre Lebensführung oder Ihre Pflege erleichtern, wenn Sie zu Hause gepflegt werden. Das können zum Beispiel technische Pflegehilfsmittel, wie Pflegebetten, Gehwagen, Toilettenstuhl sein oder Verbrauchsartikel für Ihre Pflege, z.B. Hygieneartikel, Inkontinenzeinlagen, spezielle Seifen, Cremes usw. Bei Pflegekassen oder in Sanitätshäusern ist ein Pflegehilfsmittelverzeichnis erhältlich, das über die Kostenübernahme informiert.

Grundsätzlich sollten Sie Hilfsmittel erst beschaffen, wenn die Kostenübernahme von der Kranken- oder Pflegekasse vorliegt. Eine nachträgliche Erstattung der Kosten kann problematisch sein, zumal die Beschaffung bei bestimmten Vertragspartnern der Kassen erfolgt. Die Pflegekasse ersetzt Aufwendungen für Pflegehilfsmitel, die zum Verbrauch bestimmt sind in Höhe von bis zu 31 Euro monatlich (Stand 01.01.2012). Diese Pflegehilfsmittel werden direkt von einem zugelassenen Partner der Kasse (wie Sanitätshäuser und Apotheken) bezogen. Adressen dieser Vertragspartner erhalten Sie von der Pflegekasse. Technische Hilfsmittel wie Pflegebetten oder spezielle Matratzen zur Verhütung von Wundliegen werden vorrangig leihweise von der Pflegekasse zur Verfügung gestellt. Versicherte ab 18 Jahren leisten eine Zuzahlung von 10% oder höchstens 25 Euro zu jedem Hilfsmittel.

Die Kosten für die Hilfsmittel werden von Ihrer Pflegekasse übernommen, sofern Ihre Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde. In diesem Fall genügt es, wenn Sie oder Ihre Angehörigen eine Mitteilung über Ihren Bedarf an die Pflegekasse senden.

Eine Kostenerstattung für Hilfsmittel wegen einer Krankheit oder Behinderung erfolgt durch die Krankenversicherung. Hierfür benötigen Sie eine Verordnung oder Befürwortung von Ihrem Arzt.

Darüber, ob und in welchem Umfang im Einzelnen die Kosten für Hilfsmittel übernommen werden, informieren Pflege- und Krankenkassen, Sanitätsfachgeschäfte und (gesetzliche Grundlagen: §40 Abs. 1 SGB XI).

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Pflegeperson


Der Gesetzgeber bezeichnet die Menschen als Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen regelmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Meistens handelt es sich bei Pflegepersonen um Familienangehörige (Ehepartner, Schwiegerkinder u.ä.) oder Verwandte des Pflegebedürftigen. Die Pflegekasse entrichtet Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen, wenn diese mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen (gesetzliche Grundlage: Begriff der Pflegepersonen §19, Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen §44 SGB XI).

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Pflegezeit


Die Pflegezeit soll Angehörigen gestatten, sich für eine begrenzte Zeitdauer von der Arbeit freistellen zu lassen
oder in Teilzeit zu arbeiten, um einen Angehörigen zu pflegen, ohne dadurch den Arbeitsplatz zu gefährden.
Zu den Angehörigen zählen Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen wollen, haben nach dem Pflegezeitgesetz (gesetzliche Grundlage: PflegeZG) unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch gegen ihren Arbeitgeber.

Sie können der Arbeit bis zu zehn Tage fern bleiben und für eine bis zu sechs Monate dauernde Pflegezeit von der Arbeit freigestellt werden. Das Recht, der Arbeit fernzubleiben, ist auf Notfälle begrenzt und kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die dringende Notwendigkeit einer pflegerischen Versorgung besteht. Der Anspruch des Fernbleibens besteht auch in Kleinbetrieben.

Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachzuweisen. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit regelmäßig mindestens 16 Beschäftigten. Bei wenigstens 14 Stunden Pflegetätigkeit pro Woche werden für Pflegepersonen von der Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Die Höhe des Rentenbeitrages richtet sich nach dem Umfang der Pflegetätigkeit.

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Sozialstation


ist eine andere Bezeichnung für ambulanter Pflegedienst.

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Verhinderungspflege


Falls Sie durch Angehörige oder Bekannte gepflegt werden und diese Pflegepersonen durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert sind, bezahlt die Pflegekasse eine Vertretung, damit Sie weiterhin versorgt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die notwendige Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr bis zu einem bestimmten Betrag, je nachdem, ob Sie in der Vertretungszeit von einem professionellen Pflegedienst oder einer nicht erwerbsmäßigen privaten Ersatzpflegepersonen gepflegt werden. Die Kosten dürfen 1.550 EUR im Kalenderjahr jedoch nicht übersteigen (gesetzliche Grundlage: SGB XI §39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson Stand 01.01.2012).

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Vermeidungspflege


Im Krankheitsfall oder zur Verkürzung oder Vermeidung eines Krankenhausaufenthaltes können die notwendigen medizinischen Verrichtungen der Krankenpflege bei Ihnen zu Hause von einem Pflegedienst durchgeführt werden, beispielsweise Unterstützung bei der Medikamentengabe oder Wundversorgung, bei Blutzuckerkontrollen, der Pflege von Kathetern oder dem Verabreichen von Injektionen.
Diese Leistungen müssen vom Arzt verordnet werden, er beantragt auch die Übernahme der Kosten bei Ihrer Krankenkasse (gesetzliche Grundlage: Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf diese Leistung nach §37 Abs. 1 der Sozialgesetzbuch V Gesetzliche Krankenversicherung).

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Verordnung


Die ärztliche Verordnung entspricht dem ärztlichen Rezept, also die schriftliche Bestätigung Ihres Arztes, dass aus medizinischer Sicht eine Maßnahme oder Medikament anzuwenden ist.

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Vorsorgevollmacht


Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie einer Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, im Falle einer Notsituation, in der Sie nicht mehr handeln oder entscheiden können, alle oder bestimmte Aufgaben in Ihrem Sinne zu regeln (gesetzliche Grundlage Voraussetzungen zur rechtlichen Betreuung §1896 Absatz 2 BGB). Damit kann weitestgehend das Einsetzen einer von Ihnen eventuell nicht gewünschten Person als Betreuer vermieden werden.

Der Umfang der Bevollmächtigung kann durch Sie selbst bestimmt werden und umfasst in der Regel vermögensrechtliche und persönliche Angelegenheiten. Vermögensrechtliche Angelegenheiten sind z.B. die Verfügung über Bankkonten oder bei Behörden entsprechend zu handeln. Persönliche Angelegenheiten beinhalten z.B. die Vertretung bei Behörden, Renten- und Sozialleistungsträgern oder Verträge mit Pflegediensten abzuschließen.

Es ist auch möglich nicht nur eine Person, sondern mehrere Bevollmächtigte einzusetzen. Betreuungsvereine beraten Sie gerne kostenlos ausführlich zu dem Thema Vorsorgevollmacht. Anweisungen, wie Sie im Notfall ärztlich behandelt werden wollen, können Sie vorab in einer Patientenverfügung aufschreiben.

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